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wie - TRIVALENT Beschichtung
z.B. Triachrom Borachrom Galvanoformung Dispersionsabscheidung
AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der TRIVALENT Oberflächentechnik GmbH (Stand Oktober 2021)
1. Geltungsbereich, abweichende Bedingungen des Auftraggebers
Für unsere Angebote, Annahmeerklärungen, Verträge, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben diesen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten die AGB auch für alle künftigen Geschäfte.
2. Angebote, Vertragsschluss, Schriftform, Vertraulichkeit
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Sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, sind unsere Angebote und Kostenvoranschläge, insbesondere bezüglich Preis und Lieferzeit, unverbindlich.
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Der Auftraggeber ist an seine Bestellung zwei Wochen gebunden. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei uns eingegangenen Bestellung oder, insoweit abweichend von Ziff. 2.3, durch Annahme unserer Lieferung durch den Auftraggeber zustande.
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Bestellungen, Annahmeerklärungen, Änderungen, Ergänzungen und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Vertragsänderungen sollen schriftlich niedergelegt werden.
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Unsere Angebote nebst Anlagen, insb. Abbildungen, Kalkulationen und Zeichnungen, dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Unsere Leistungen, Wareneingangskontrolle, prozessbedingte Abweichungen, Werkzeuge
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Unsere Leistungen, insbesondere Beschichtungen, erfolgen nach den im Einzelvertrag vereinbarten Spezifikationen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik und den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften.
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Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung sind wir zur Durchführung einer Wareneingangskontrolle nicht verpflichtet; insbesondere sind wir nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob sich die Werkstücke bei Anlieferung in einem gemäß Ziff. 6.3 verarbeitungsgerechten Zustand befinden.
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Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung sind wir nicht verpflichtet, zu prüfen, ob sich die bearbeiteten Werkstücke für eine bestimmte Verwendung eignen, insbesondere zum Einbau in bestimmte Produkte.
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Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung führen wir nach der Bearbeitung keine Wasserstoffentsprödungen durch.
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Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung bearbeiten wir Hohlkörper nur an den Außenflächen. Korrosionen an den unbehandelten Flächen werden nicht verhindert.
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Leichte Abweichungen der bearbeiteten Werkstücke von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster sind galvanischen und chemischen Prozessen immanent und gehören, auch soweit sie auf Qualitätsunterschiede des Rohmaterials zurückzuführen sind, zum Inhalt unserer vertragsgemäßen Leistung; entsprechendes gilt für trotz fachgerechter Bearbeitung der uns überlassenen Werkstücke auftretende Formveränderungen, Spannungsrisse, Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit, Witterungsschäden und Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess.
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Nach der Bearbeitung der Werkstücke erfolgende Verformungen oder thermische Behandlungen durch uns oder durch den Auftraggeber können die Haftfestigkeit der Beschichtung beeinträchtigen. Das gilt auch dann, wenn sich probegalvanisierte Teile ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen bzw. wenn eine probeweise durchgeführte thermische Behandlung die Eigenschaften der Beschichtung nicht beeinträchtigt hat.
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Die bearbeiteten Werkstücke sind durch Schwitzwasser und Korrosion (z.B. Reibkorrosion, Spannungsrisskorrosion, usw.) gefährdet.
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Soweit nicht anders vereinbart, bleiben zur Bearbeitung der Werkstücke von uns hergestellte Werkzeuge, Vorrichtungen, Anoden, usw. unser Eigentum und werden nicht an den Auftraggeber herausgegeben. Dies gilt auch dann, wenn sie dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden. Vorrichtungen, Anoden, usw. werden aus Umweltschutzgründen spätestens 6 Monate nach der letzten Verwendung von uns entsorgt.
4. Preise, Mehraufwand, Preisänderungen
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Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, verstehen sich unsere Preise rein netto in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung und zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
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Die Preise gelten ausschließlich für in verarbeitungsgerechtem Zustand gemäß Ziff. 6.3 angelieferte Werkstücke. Zusätzlich erforderliche Arbeiten, insbesondere das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, Altmetallüberzügen, usw., das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten sind gesondert zu vergüten.
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Kalkulatorische Grundlage unserer Preise sind die Material-, Energie- und Lohnkosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Fehlt eine Festpreisabrede und liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Lieferzeitpunkt ein Zeitraum von mehr als einem Monat, sind wir im Falle von Steigerungen der in Satz 1 genannten Kosten berechtigt und im Falle von Senkungen der in Satz 1 genannten Kosten verpflichtet, die Preise entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen bei Material-, Energie- und Lohnkosten angemessen anzupassen. Vorgenannte Kostenänderungen werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
5. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Elektronische Rechnungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
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Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Abnahme im Sinne von Ziff. 9.3 bzw. Teilabnahme im Sinne von Ziff. 9.4 und Rechnungserhalt ohne Abzüge von Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir unbeschadet weiterer Rechte gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz.
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Wir sind berechtigt, unsere Rechnungen dem Auftraggeber elektronisch zu übermitteln. Sofern der Auftraggeber anstelle der elektronischen Rechnung eine Rechnung auf Papier wünscht, hat er uns dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der elektronischen Rechnung mitzuteilen.
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Die Aufrechnung des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
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Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Pflichten des Auftraggebers, Anlieferung, Mängel der zu bearbeitenden Werkstücke, Regenerationen, Lagerung
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Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung obliegt es ausschließlich dem Auftraggeber zu überprüfen, ob sich die bearbeiteten Werkstücke für ihre spätere Verwendung eignen.
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Der Auftraggeber hat uns bereits bei seiner Bestellung, spätestens jedoch vor der Bearbeitung der Werkstücke durch uns, den Grundwerkstoff des zu bearbeitenden Werkstücks, den Wärmebehandlungszustand, die Zugfestigkeit, die zu beschichtenden Flächen und die Passung genau anzugeben; sofern nicht anders vereinbart, übernehmen wir insoweit keine Überprüfungspflichten. Der Auftraggeber hat ferner die Mindestschichtdicke vor der Bearbeitung durch uns an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen.
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Soweit nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber die zu bearbeitenden Werkstücke auf seine Kosten und Gefahr in verarbeitungsgerechtem Zustand anzuliefern. Insbesondere müssen die angelieferten Werkstücke sauber und trocken sein, sowie frei von Öl, eingebranntem und sonstigem Fett, Silikon, Kunststoffen, Teer, Trennmitteln, Altmetallüberzügen, Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, Schweißschlacke, Graphit und Farbanstrichen (die Verwendung von frisch aufgebrachten Korrosionsschutzölen bleibt hiervon unberührt). Die Werkstücke dürfen ferner keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, Grate oder ähnliche, den Galvanikprozess schädigende Fehler aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein.
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Den von uns zu bearbeitenden Werkstücken ist ein Lieferschein mit genauer Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht beizufügen.
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Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung hat der Auftraggeber uns ein für eine Oberflächenbehandlung vorgesehenes Probestück oder geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen zu Testzwecken zu überlassen.
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Befinden sich die Werkstücke bei Anlieferung nicht in verarbeitungsgerechtem Zustand gemäß Ziff. 6.3 oder wird uns kein Probestück oder Materialmuster gem. Ziff. 6.5 überlassen, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Besteht der Auftraggeber dennoch auf einer Bearbeitung, können wir die einwandfreie Veredelung der Werkstücke, insbesondere eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haltbarkeit, Haftfestigkeit, Korrosionsfestigkeit, Oberflächenreinheit und Farbhaltung der zu bearbeitenden Stücke und aufzutragenden Schicht, nicht gewährleisten; dies gilt auch dann, wenn wir beschädigte Werkstücke vereinbarungsgemäß vor der Veredelung regenerieren.
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Um Beeinträchtigungen der Eigenschaften der angebrachten Beschichtung zu verhindern, müssen bearbeitete Werkstücke, die nicht unmittelbar weiterverarbeitet werden, vom Auftraggeber fach-gerecht, insbesondere korrosionsgeschützt, gelagert werden.
7. Lieferung, Liefertermine und -fristen, Höhere Gewalt, Selbstbelieferung, Vermögensverschlechterung, Teillieferungen, Leistungsverzug
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Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung erfolgen unsere Lieferungen ab Werk.
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Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, sind vereinbarte Liefertermine und -fristen unverbindlich. Lieferfristen beginnen erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Auftraggeber geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen erbracht hat, insbesondere die zu bearbeitenden Werkstücke angeliefert hat.
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In Fällen Höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände, z.B. rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, die uns ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, unsere Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, verlängern sich diese Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können die Parteien vom Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
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Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung mit zur Bearbeitung erforderlichen Materialien geraten wir gegenüber dem Auftraggeber nicht in Verzug, sofern wir die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den zur Bearbeitung erforderlichen Materialien aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
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Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Wir können eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Auftraggeber Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Wir sind nach Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
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Wir sind in für den Auftraggeber zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
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Geraten wir in Verzug, kann der Auftraggeber gemäß Ziff. 11 neben der Leistung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, jedoch mit der Maßgabe, dass der vertragstypische, bei Vertragsschluss vorhersehbare Schaden höchstens das Dreifache der Vergütung für denjenigen Teil der Leistung beträgt, mit deren Erbringung wir uns in Verzug befinden
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8. Verpackung, Versand, Versicherung gegen Transportschäden, Gefahr Übergang
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Die bearbeiteten Werkstücke werden durch uns nur soweit verpackt, als sie uns verpackt zugesandt wurden, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wieder verwendbar ist. Soweit der Auftraggeber hierüber hinausgehend eine Verpackung verlangt, wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
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Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt eine Versendung der bearbeiteten Werkstücke nur auf Wunsch des Auftraggebers und nur auf dessen Kosten. Vorbehaltlich einer anders lautenden Weisung des Auftraggebers erfolgt die Auswahl des Beförderers nach unserem freien Ermessen. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers und auf dessen Rechnung. Werden wir als Spediteur tätig, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp); bei Abweichungen gehen sie diesen AGB vor.
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Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung der Werkstücke sowie ihres zufälligen Untergangs geht auf den Auftraggeber über, sobald die Werkstücke zwecks Versendung unser Werk verlassen haben oder an den Beförderer übergeben wurden. Nimmt der Auftraggeber die bearbeiteten Werkstücke nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurden, geht die Gefahr mit Zugang der Bereit-stellungsanzeige auf den Auftraggeber über.
9. Abholung, Lagergeld, Abnahme, Teilabnahme
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Soweit nicht anders vereinbart, muss der Auftraggeber abholfähig oder versandfertig gemeldete Werkstücke unverzüglich abholen bzw. zum Versand freigeben.
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Wird die Abholung oder der Versand der bearbeiteten Werkstücke aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, können wir dem Auftraggeber, beginnend einen Monat nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, Lagergeld in Höhe von 1% der Vergütung für die betreffende Leistung für jeden angefangenen Monat in Rechnung stellen, höchstens jedoch 5% des jeweiligen Rechnungsbetrages. Der Auftraggeber kann einen geringeren Schaden nachweisen, wir können einen höheren Schaden nachweisen.
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Sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen und eine Abnahme der bearbeiteten Werkstücke nicht nach ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen ist, hat der Auftraggeber die bearbeiteten Werkstücke unverzüglich nach der Lieferung abzunehmen. Die Abnahme kann auch stillschweigend, z.B. durch Ingebrauchnahme der bearbeiteten Werkstücke erfolgen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die bearbeiteten Werkstücke nicht innerhalb einer durch uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
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Soweit für den Auftraggeber zumutbar, können wir Teilabnahmen verlangen und die entsprechenden Leistungen gesondert abrechnen. Ziff. 9.3 findet auf Teilabnahmen entsprechende Anwendung.
10. Untersuchung, Mängelansprüche
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bearbeiteten Werkstücke unverzüglich nach Empfang und vor ihrer Weiterverarbeitung zu untersuchen. Sofern die Werkstücke direkt an einen Dritten zur Weiterverarbeitung geliefert werden, hat der Auftraggeber zu veranlassen, dass dieser die Werkstücke unverzüglich untersucht.
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Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 12 Tagen ab Empfang der Werkstücke schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel sind innerhalb einer Frist von 12 Tagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die Untersuchung oder die Mangelanzeigefrist, so gilt ein Werkstück in Ansehung des nicht (rechtzeitig) angezeigten Mangels als mangelfrei und Rechte des Auftraggebers wegen des Mangels sind ausgeschlossen.
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Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei Mängeln, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen (z.B. unsachgemäße Lagerung, übermäßige Beanspruchung, sonstige nach dem Vertrag nicht vorausgesetzte äußere Einflüsse). Bei Klein- und Massenteilen bestehen Mängelansprüche wegen Ausschuss- oder Fehlmengen nur dann, wenn sich die Ausschuss- oder Fehlmenge auf mindestens 2,5% der jeweils angelieferten Gesamtmenge der von uns zu bearbeitenden Werkstücke beläuft.
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Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung kommen Mängelansprüche nicht in Betracht, sofern diese darauf gestützt werden, dass sich die bearbeiteten Werkstücke nicht für eine bestimmte Verwendung eignen.
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Bei berechtigten Beanstandungen sind wir zunächst zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung eines neuen Werks (Nacherfüllung) berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl oder ist dem Auftraggeber die Nacherfüllung unzumutbar, so kann der Auftraggeber – unbeschadet des gesetzlichen Rechts zur Selbstvornahme – Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
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Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme im Sinne von Ziff. 9.3 bzw. Teilabnahme im Sinne von Ziff. 9.4, es sei denn, uns fällt Arglist oder Vorsatz zur Last oder der Mangel wird von einer Beschaffenheitsgarantie erfasst.
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Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit unsere Haftung nicht nach Maßgabe der Ziff. 11 ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 10 geregelten Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
11. Haftung
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Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte („wesentliche Nebenpflicht“), ist unsere Haftung auf vertragstypische, bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören, haften wir nicht.
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Die vorstehenden Haftungsausschlüsse berühren nicht unsere Haftung für eine übernommene Beschaffenheitsgarantie, für Arglist, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Produktfehler nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.
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Soweit unsere Haftung nach dieser Ziff. 11 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
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Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, für die nach dieser Ziff. 11 die Haftung beschränkt ist, in zwölf Monaten gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
12. Unternehmerpfandrecht, vertragliches Pfandrecht, Sicherungsübereignung
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An von uns bearbeiteten Werkstücken steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu.
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Ungeachtet der Regelung in Ziff. 12.1 bestellt uns der Auftraggeber an den uns zur Bearbeitung übergebenen Werkstücken ein vertragliches Pfandrecht, welches der Sicherung unserer Vergütung aus dem Vertrag dient. Soweit nicht anders vereinbart, gilt das vertragliche Pfandrecht auch für Forderungen aus früheren Verträgen, soweit sie mit dem Gegenstand des aktuellen Vertrages in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebenssachverhalt stehen.
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Werden die bearbeiteten Werkstücke dem Auftraggeber vor vollständiger Zahlung unserer Vergütung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns zur Sicherung unserer Ansprüche aus diesem Vertrag bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung das Miteigentum an diesen Werkstücken („Sicherungsware“) im Verhältnis des Wertes der Sicherungsware zu unserer ausstehenden Vergütung übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Auftraggeber die Sicherungsware für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind; wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts durch Zahlung herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, dem er die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
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Der Auftraggeber darf Werkstücke, an welchen wir ein Pfandrecht haben, und Sicherungsware weder verpfänden noch übereignen. Er darf Sicherungsware jedoch im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der Sicherungsware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen.
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Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung der Sicherungsware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Ansprüche aus diesem Vertrag schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Miteigentumsanteils, den wir bereits an der Sicherungsware innehatten.
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Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten Sicherungsware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.
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Der Auftraggeber tritt uns zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der Sicherungsware in Höhe unseres Miteigentumsanteils ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Solange wir Eigentümer der Ware sind, sind wir bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung zu widerrufen.
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Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen seine Kunden einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach und sind wir deshalb befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Kunden die Abtretung mitzuteilen.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsware zu unterrichten und den Dritten unverzüglich auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sicherungsware sorgfältig zu verwahren, ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und unter Versicherungsschutz zu halten. Der Auftraggeber tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen sein Versicherungsunternehmen zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf Sicherungsware beziehen, an uns ab; wir nehmen die-se Abtretung an.
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Auf Verlangen des Auftraggebers sind wir nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, wenn der Auftraggeber sämtliche Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten uns eingeräumten Sicherheiten die Gesamtsumme unserer Forderungen gegenüber dem Auftraggeber um mehr als 10% übersteigt.
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Stellt der Auftraggeber nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf unser Verlangen zur Herausgabe der noch in unserem Eigentum stehenden Sicherungsware verpflichtet. Ferner ist der Auftraggeber bei vertragswidrigem Verhalten, insbe-sondere bei Zahlungsverzug, nach Mahnung zur Herausgabe der Sicherungsware an uns verpflichtet. Schließlich ist der Auftraggeber in diesen Fällen verpflichtet, uns unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Sicherungsware, auch soweit sie verarbeitet ist, nebst einer Aufstellung über die Forderungen an Drittschuldner zu übersenden.
13. Abtretung, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
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Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
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Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ist ausschließlicher Erfüllungsort für sämtliche Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unser Sitz, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
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Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.
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Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
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Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die jeweils unwirksamen Bestimmungen durch eine ihrem erkennbar angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen.
14. Gerichtsstand
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Gerichtsstand ist für beide Teile Heilbronn/N.
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